08.01.2024 | Redaktion | BMAS
Neuregelungen im Jahr 2024
BMAS gibt Überblick über wichtige Gesetzesänderungen im SGB III
Das Aus- und Weiterbildungsgesetz wird um ein gefördertes Berufsorientierungspraktikum und einen neuen Mobilitätszuschuss ergänzt, die Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen wird erleichtert, der Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung tritt in Kraft – das sind die wichtigsten Neuerungen im Sozialgesetzbuch (SGB) III, die im Jahr 2024 gültig werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist außerdem darauf hin, dass die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, bereits in Kraft getreten ist.
In der Übersicht über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeitsbereich des BMAS wirksam werden, finden sich mehrere Änderungen beim Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (kurz: Aus- und Weiterbildungsgesetz), die am 1. April 2024 in Kraft treten. Neu ist ein Berufsorientierungspraktikum mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika, dem ein neuer Paragraf 48a SGB III gewidmet ist. Eingeführt wird durch einen neuen § 73a SGB III auch ein Mobilitätszuschusses, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
Die Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III soll erleichtert werden durch eine Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, die Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie die Öffnung der Förderung für junge Menschen, die eine vorherige Ausbildung bei demselben Arbeitgeber abgebrochen haben.
Änderungen im SGB III und bei der Ausgleichsabgabe
Zum 1. August 2024 treten auf Grundlage des Aus- und Weiterbildungsgesetzes zudem folgende Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 76 SGB III in Kraft:
- Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind
- Öffnung auch für Menschen, die in einer Region wohnen, in der die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat
- Verstärkung der Anreize für einen Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung durch Erhöhung der Vermittlungsprämie an den Maßnahmeträger sowie fortgesetzte Begleitung und Förderung der jungen Menschen nach einem Wechsel in eine betriebliche Ausbildung
Im Bereich der Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist bereits die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben. In der vierten Stufe liegt die Ausgleichsabgabe je nach Betriebsgröße zwischen 210 und 720 Euro. Erstmals zu zahlen ist sie zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt seit dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich.