17.01.2020 | Redaktion | NA beim BIBB
AusbildungWeltweit: Neue Richtline
Förderprogramm öffnet sich für Berufsschulen und schulische Ausbildung
Eine neue Förderrichtlinie für das Förderprogramm AusbildungWeltweit des BMBF gibt den Rahmen für die nächste Programmperiode bis 2024 vor. Sie enthält wesentliche Neuerungen, die das Spektrum von AusbildungWeltweit deutlich erweitern. So können neben Ausbildungsbetrieben und Kammern nun auch berufliche Schulen Förderanträge stellen. Neben Auszubildenden in bundesrechtlich geordneten Berufsausbildungen (nach BBiG oder HwO) können künftig auch Personen in schulischer beruflicher Erstausbildung nach Landesrecht gefördert werden.
Bislang konnten nur Ausbildungsbetriebe, Kammern oder andere nichtschulische Einrichtungen der Berufsbildung Anträge stellen. Ab sofort können neben den Berufsschulen auch weitere Ausbildungsstätten wie beispielsweise Zahnarztpraxen oder Anwaltskanzleien Anträge einreichen. Wichtig ist dabei in jedem Fall, dass Auslandsaufenthalte betrieblich bzw. praxisorientiert ausgerichtet sein müssen. Hauptsächlich schulisch oder unterrichtsbasierte Aufenthalte werden nicht gefördert.
Während bisher nur Auszubildende in einer dualen Berufsausbildung gefördert werden konnten, schließt die neue Förderrichtlinie nun auch junge Menschen in vollzeitschulischer Berufsausbildung mit ein. Damit können beispielsweise Auszubildende aus dem Sozial- und Gesundheitswesen Mittel für ihre weltweiten Lernaufenthalte erhalten. Auch angehende Staatlich geprüfte Assistenten im kaufmännischen oder technischen Bereich können nun eine Förderung in Anspruch nehmen.
Weitere Änderungen in der neuen Förderperiode:
- Ausbildungsbetriebe können ab sofort auch dann Förderanträge für ihre Auszubildenden stellen, wenn der Betrieb nicht die Rechtsform einer juristischen Person oder eingetragenen Personenhandelsgesellschaft hat; das Ausbildungsverhältnis muss bei der zuständigen Stelle eingetragen sein.
- Vorbereitende Besuche können ab den Antragsrunden in 2020 auch von schulischem Berufsbildungspersonal genutzt werden.
- Die Deckelung der Organisationsmittel entfällt: Für die Organisation der Mobilität wird in den künftigen Anträgen mit einem festen Satz pro teilnehmender Person gerechnet.
Die neue Förderrichtlinie gilt ab sofort. Anträge können bereits in der laufenden ersten Antragsrunde 2020 (Antragsfrist: 13. Februar 2020 um 12 Uhr) gestellt werden. Ausreisen sind damit ab Juni 2020 möglich. Zwei weitere Antragsrunden sind in 2020 vorgesehen: 18. Juni (Ausreisen ab Oktober 2020) und 15. Oktober (Ausreise ab Februar 2021).