10.01.2020 | Redaktion | Rehadat Bildung
Budget für Ausbildung
Leistungen nach SGB IX nun auch für betriebliche oder Fachpraktikerausbildung
Junge Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können Leistungen zur beruflichen Bildung nach SGB IX seit dem 01.01.2020 auch dann erhalten, wenn sie eine reguläre (sozialversicherungspflichtige) betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren. Bislang war dies auf WfbM oder andere Leistungsanbieter beschränkt.
Das Budget für Ausbildung umfasst die Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Leistung wird bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erbracht. Zuständige Leistungsträger für das Budget für Ausbildung sind die Bundesagentur für Arbeit (BA), Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Träger der Kriegsopferfürsorge. Das Budget für Ausbildung ist eine neu eingeführte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Sie fördern die berufliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen. LTA kommen entweder allein oder in Ergänzung vorausgegangener Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Frage. Sie müssen erforderlich und geeignet dazu sein, Menschen entsprechend ihrer gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeit (wieder)einzugliedern und ihre Teilnahme am Arbeitsleben langfristig zu sichern.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
- die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 SGB IX und
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderung eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.