23.04.2019 | Redaktion | iwd

An Geld mangelt es nicht

Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung: Viele Fördergelder, viele Behörden

Zersplitterte Zuständigkeiten führen zu Verzögerungen in der Bewilligung von Anträgen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Obwohl der Staat im Jahr 2017 insgesamt 4,4 Milliarden Euro zur Unterstützung für die berufliche Inklusion von Menschen mit Behinderung zur Verfügung stellte, führen unterschiedliche Zuständigkeiten zu einer mangelnden Übersichtlichkeit für Betroffene und potentielle Arbeitgeber sowie Verzögerungen in Bewilligungsverfahren. Das geht aus den aktuellen "Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft" (iwd) hervor.

Klick zum VergrößernIW Medien/iwd

Die finanziellen Mittel zur Teilhabe am Arbeitsleben und Begleitende Hilfen wie beispielsweise Qualifizierungsmaßnamen oder technische Arbeitshilfen werden von verschiedenen Trägern bereitgestellt und bewilligt. Unterschiedliche gesetzliche Regelungen und Differenzen hinsichtlich der Zuständigkeit verzögern nicht nur die Bewilligung von Anträgen, sondern machen es Betroffenen und potentiellen Arbeitgebern schwer, die Übersicht zu behalten.

Mit der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes wurde Anfang 2018 das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) neugestaltet und brachte mehr Ordnung in die Verantwortlichkeiten. Das SGB IX sorgt in erster Linie dafür, dass viele Verfahrensvorschriften jetzt verpflichtend sind. Es zwingt alle beteiligten Reha-Träger im Rahmen eines verbindlichen Teilhabeplanverfahrens an einen Tisch, um Reibungsverluste zu vermeiden.

Zuständigkeiten

  • Die Bundesagentur für Arbeit ist zusammen mit den Jobcentern vor Ort für Teilhabe-Leistungen zuständig, wenn es um Neueinstellungen oder eine Ausbildung geht und kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung unterstützt die berufliche Wiedereingliederung erst, wenn 15 Jahre Versicherungszeit zusammengekommen sind, Betroffene Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben und die Unterstützung nach der medizinischen Rehabilitation noch nötig ist.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten.
  • Die Sozialhilfeträger und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können zuständig sein, wenn die Zuständigkeit bei keiner der drei anderen Institutionen liegt.
  • Die Integrations- und Inklusionsämter verwalten die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe der Unternehmen. Verwendet wird das Geld für die "Begleitende Hilfe im Arbeitsleben".

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