23.02.2022

Neue Chance für Qualifizierungsbausteine?

Schwierigkeiten, Lösungsansätze und Zukunftsaussichten eines 20 Jahre alten Instruments

von Heike Zinnen

Die Weichen für den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen in der Berufsausbildungsvorbereitung wurden mit der Aufnahme in das Berufsbildungsgesetz im Jahr 2003 gestellt. In der Praxis gilt das Instrument zur niedrigschwelligen Vermittlung beruflicher Kompetenzen und Handlungsfähigkeit als durchaus attraktiv. Doch während in den ersten zwei Jahren viele Bausteine entwickelt und veröffentlicht wurden, wurde es danach fast bedeutungslos. Heike Zinnen von der Fachstelle überaus beschreibt Schwierigkeiten und Lösungsansätze bei der Umsetzung von "Qualibausteinen" – und wie das Instrument ganz aktuell zu einem breit einsetzbaren Türöffner für Jugendliche beim Übergang in die Ausbildung genutzt werden könnte.

Entstehungsgeschichte

Bild: kyoshino/iStockphoto.com

1999 befasste sich die Arbeitsgruppe "Aus- und Weiterbildung" des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit mit der Frage nach der Praxisnähe in berufsvorbereitenden Angeboten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) (vgl. SEYFRIED 2002). Bundesregierung, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften beschlossen im selben Jahr unter Beteiligung der Länder und der BA "Leitlinien für die ausbildungsnahe Gestaltung berufsvorbereitender Maßnahmen der BA" (zitiert nach SEYFRIED 2002, S. 9). Darin enthalten war die Forderung nach stärkerer Praxisorientierung sowie nach der Vermittlung von Qualifikationen, die sich eng an den Lehrinhalten anerkannter Ausbildungsberufe orientieren sollten.

Mit dem am 01.01.2003 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde die Berufsausbildungsvorbereitung als eine Form der Berufsvorbereitung für lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen ins Berufsbildungsgesetz (BBiG) aufgenommen. In die Handwerksordnung (HwO) wurde die Berufsausbildungsvorbereitung mit dem Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) vom 23.05.2005 eingefügt. Ziel der Berufsausbildungsvorbereitung ist danach die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.

"Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine)" - § 69 Abs. 1 BBiG sowie § 42u Absatz 1 HwO

 

In der Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (BAVBVO) wurde am 21.07.2003 geregelt, dass die zuständigen Kammern für jeden Qualifizierungsbaustein bestätigen müssen, dass er sich an den Ausbildungsinhalten eines anerkannten Ausbildungsberufs oder eines gleichwertigen Ausbildungsberufs orientiert.

2004 wurden Qualifizierungsbausteine im neuen Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) der Bundesagentur für Arbeit (BA) als zentrales Element der Förder- und Qualifizierungssequenz aufgenommen, und auch im aktuellen Fachkonzept von 2012 sind sie nach wie vor empfohlener Bestandteil einer BvB (vgl. BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT 2012, S. 22).

Datenbank der Qualifizierungsbausteine


Die gesetzliche Grundlage der Qualifizierungsbausteine war gelegt. Am 12.12.2003 wurde darauf im Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die Empfehlung beschlossen, die von den Kammern bestätigten Qualifizierungsbausteine zentral in einer Datenbank beim BIBB zu erfassen. Über ihre im Hauptausschuss vertretenen Dachverbände sollten die Kammern aufgefordert werden, bestätigte Qualifizierungsbausteine an das BIBB zu übermitteln (vgl. BUNDESINSTITUT FÜR BERUFSBILDUNG 2003). Die Dokumentationsstelle im BIBB war zu diesem Zeitpunkt das Good Practice Center (GPC), dessen Aufgaben inzwischen die Fachstelle Übergänge in Ausbildung und Beruf – überaus im BIBB wahrnimmt. Dazu gehört die Bereitstellung der seit 2003 von den Kammern oder Bildungsträgern erhaltenen Qualifizierungsbausteine in Form einer interaktiven Datenbank.

Das damit geregelte Verfahren sähe im Standardfall also so aus: Die BA schreibt die Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen über ihre regionalen Einkaufszentren für bestimmte Berufsfelder aus, und Bildungsträger können sich auf die Ausschreibung bewerben. Werden sie Vertragspartner der BA, so entwickeln sie oder ein kooperierender Praktikumsbetrieb auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans eines ankerkannten Ausbildungsberufes einen oder mehrere Qualifizierungsbausteine, die von der zuständigen Stelle bestätigt werden, bevor die Bausteine im Bildungskonzept der Maßnahme eingesetzt werden. Die bestätigende Kammer übermittelt dem Bundesinstitut für Berufsbildung die neuen Qualifizierungsbausteine für die Veröffentlichung in der Datenbank.

Leider sieht die Realität nach 20 Jahren anders aus. In den ersten zwei Jahren nach Einführung wurden dem BIBB zahlreiche Qualifizierungsbausteine gemeldet. Sowohl im BIBB als auch beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde eine Reihe von Beispielen entwickelt, die von Bildungsträgern als Grundlage für eigene Bausteine genutzt, weiterentwickelt und den zuständigen Stellen zur Bestätigung vorgelegt werden konnten. Aber bereits nach zwei Jahren brach die Meldung bestätigter Qualifizierungsbausteine an das BIBB stark ein (vgl. Abbildung).

Anzahl der seit 2003 bestätigten Qualifizierungsbausteine im Datenbestand der Fachstelle überaus, nach Bestätigungsdatum durch die zuständige Stelle, Stand Dezember 2021

Hinzu kommt, dass seit Beginn des Dokumentationszeitraums etliche Berufe modernisiert oder neu geordnet wurden. Ein Großteil der Qualifizierungsbausteine in der heutigen überaus-Datenbank basiert zurzeit auf veralteten Ausbildungsordnungen und müssten im Falle einer Weiterverwendung in der Berufsvorbereitung ggf. überarbeitet und erneut von der zuständigen Stelle bestätigt werden.

Hohe Zahl an Seitenaufrufen


Dennoch weist die Datenbank im Internet eine hohe Zahl an Seitenaufrufen auf. Zwischen September 2020 und August 2021 wurde alleine die Suchseite der Datenbank durchschnittlich rund 1800-mal pro Monat aufgerufen. Das entspricht einem Durchschnitt von ca. 60 Zugriffen pro Tag.

Auch wird die Fachstelle überaus noch regelmäßig von Bildungsträgern kontaktiert, die Fragen zu Entwicklung, Umsetzung oder Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen haben. Aus diesen Fragen wird eine Reihe von Schwierigkeiten deutlich, mit denen sich die Praxis heute beim Einsatz von Qualifizierungsbausteinen konfrontiert sieht und die im vorliegenden Beitrag skizziert werden. Dafür wurden Gespräche mit Anfragenden, die dem zugestimmt haben, als Interview aufgezeichnet bzw. schriftliche Anfragen oder Äußerungen, ebenfalls nach Einholen der Erlaubnis, zitiert.

Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis

Organisatorische Umsetzungsprobleme


Bildungsträger, die auf einer vertraglichen Grundlage im Auftrag der BA Berufsausbildungsvorbereitung anbieten, sind an das Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der BA gebunden. Das Fachkonzept enthält lediglich Richtwerte über die inhaltlichen und zeitlichen Abläufe der verschiedenen Förder- und Qualifizierungssequenzen einer BvB, weil der Maßnahmenverlauf in Abhängigkeit der Ergebnisse einer Eignungsanalyse sehr flexibel und bedarfsorientiert gestaltet werden kann, um die Maßnahme bestmöglich auf die individuellen Bedarfe der Jugendlichen zuschneiden zu können.

Qualifizierungsbausteine sollen dabei zur Vermittlung beruflicher Grundfertigkeiten eingesetzt und bescheinigt werden. Ihre Durchführung kann in den Praxisräumen des Bildungsträgers erfolgen oder im Rahmen einer betrieblichen Phase, sofern die individuelle Förderplanung ein Praktikum für die Teilnehmenden vorsieht. Falls eine betriebliche Phase vorgesehen ist, empfiehlt das Fachkonzept – "soweit möglich" – die Vermittlung der beruflichen Grundfertigkeiten auf der Basis von Qualifizierungsbausteinen (vgl. Bundesagentur für Arbeit 2012, S. 23). Die Umsetzung von Qualifizierungsbausteinen oder Teilen davon in einem Betrieb ermöglicht die Anbindung an betriebliche Realitäten und erzeugt im besten Fall Klebeeffekte.

Für einen Praktikumsbetrieb ist es aber nicht immer leicht, die Durchführung von Qualifizierungsbausteinen neben dem Tagesgeschäft in den Betriebsablauf zu integrieren, denn nicht immer stehen im Betrieb Aufgaben an, die gerade zu den Inhalten des Qualifizierungsbausteins passen. Und anders herum betrachtet bilden die Inhalte eines Qualifizierungsbausteins und dessen Vermittlung auch nicht immer die Praxisrealität in einem Betrieb ab, wie eine Interviewpartnerin treffend ausdrückte:

"Um einem beizubringen, überhaupt mal zu arbeiten, was zu Ende zu machen, wäre es besser, ich nehme den mit auf die Baustelle, oder ich nehme den mal in ein Projekt mit rein und wir bauen was zusammen. Und der ist dann mit der Gruppe mit drin und arbeitet einfach mal so mit. Und das ist aber jetzt nicht BvB. Im Grunde müsste ich ihm eine eigene Werkbank einrichten und müsste mich daneben stellen und müsste ihm jetzt nur BvB-Aufgaben zuweisen, was den Qualifizierungsbaustein betrifft. Aber da lernt er nicht wirklich das, was wichtig wäre - so in der Gruppe dabei sein, mitzumachen, einfach mal was mitzuarbeiten..."

"...weil dieser Anspruch unglaublich hoch sitzt, was einen Qualifizierungsbaustein betrifft: Außenpraktika. Also es ist teilweise schon sehr überfrachtet, das ganze Konzept."

 

Eine weitere Schwierigkeit im organisatorischen Ablauf stellt in Einzelfällen der Mindestumfang von 140 Vermittlungsstunden für einen Qualifizierungsbaustein dar, der gemäß BAVBVO gefordert ist. Viele Praktikumsbetriebe können diesen zeitlichen Aufwand neben ihrem Alltagsbetrieb nur schwer leisten.

Abweichende Bedarfe der Teilnehmenden


Wiederholt berichten BvB-Anbieter darüber, dass für die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit gar nicht die nötigen Voraussetzungen gegeben sind, weil die Bedarfe der jungen Menschen zum Teil viel stärker darin liegen, zunächst alltägliche und soziale Verhaltensweisen zu erlernen, die das Zurechtkommen mit dem eigenen Leben sowie dem Leben in der Gesellschaft erst einmal ermöglichen, bevor an berufliche Handlungsfähigkeit gedacht werden kann.

"Das heißt, in der Regel fehlen Sozialkompetenzen. Es fehlen Pünktlichkeit, es fehlen sehr viele Basics, Sprache, Kommunikation, Durchhaltevermögen, zum Teil nehmen die Medikamente..."

 

Uneinheitlichkeit im Bestätigungsverfahren durch die zuständigen Stellen


Offensichtlich gibt es Kammern, die bisher noch nie etwas mit der Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen zu tun hatten. Entsprechend ist bei diesen Stellen völlig ungeklärt, was laut BAVBVO von ihnen erwartet wird, und erst recht, welche Bereiche intern dafür zuständig sind. Bildungsträger, die sich konzeptionell stark mit dem Thema Qualifizierungsbausteine auseinandergesetzt haben und teilweise viel Mühe in die Ausarbeitung eigener Bausteine gesteckt haben, müssen für die Bestätigung des Bausteins unter Umständen viel Überzeugungs- und auch Aufklärungsarbeit bei ihren Kammern leisten.

"Es scheint noch nicht klar zu sein, ob nun die IHK oder das Bildungszentrum der IHK zuständig für uns und die Arbeit mit den Qualifizierungsbausteinen ist. Erschwert wird dies ebenso, da die IHK Einstiegsqualifizierungen durchführt, aber bisher keine Qualifizierungsbausteine. Ich denke, wir brauchen hier noch einen langen Atem."

 

Manchen Trägern wird die Bestätigung ihrer Qualifizierungsbausteine von der zuständigen Stelle auch verwehrt, weil die Kammern Vorbehalte gegenüber dem Verfahren haben: Ihre Aufgabe besteht in der Bestätigung, dass der vorgelegte Qualifizierungsbaustein den Anforderungen der BAVBVO genügt. Das umfasst auch die Bestätigung, dass im Rahmen der praktischen Maßnahme eine angemessene Leistungsfeststellung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten stattfinden wird. An der praktischen Leistungsfeststellung sind die Kammern selber nicht beteiligt. Mit ihrer Bestätigung ermächtigen Sie praktisch nur den Bildungsträger, diese Leistungsfeststellung selbstverantwortlich durchzuführen. Mit dem Argument, die Güte der Maßnahme so nicht beurteilen zu können, verweigern Kammern in Einzelfällen die Bestätigung des Qualifizierungsbausteins.

Bild: alphaspirit/Adobe Stock

Diese und ähnliche Erfahrungsberichte von Bildungsträgern lassen vermuten, dass in der Praxis viele "Sonderwege" beschritten werden müssen, um den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen überhaupt zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es nicht verwunderlich, dass die Vertreterin eines Maßnahmeträgers sogar darüber berichtete, dass in ihren vertraglichen Vereinbarungen mit der BA erwähnt sei, die eingesetzten Qualifizierungsbausteine müssten nicht zwingend von der zuständigen Stelle bestätigt sein.

Schwer nachvollziehbar ist für die Bildungsträger auch die Gebührenregelung, da einige zuständige Stellen die Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins unentgeltlich vornehmen, während andere Gebühren dafür verlangen.

Einsatz von Qualifizierungsbausteinen in sozialen oder Gesundheitsberufen


Die meisten Schwierigkeiten bei der Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins durch die zuständige Stelle erleben Träger, die in ihren Maßnahmen auf eine Ausbildung in einem sozialen oder einem Gesundheitsberuf vorbereiten wollen. Diese Berufe sind nicht im Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelt. Während es in der 2003 gültigen BBiG-Fassung gerade mit Blick auf die Berufe des Gesundheitswesens noch lautete, Qualifizierungsbausteine könnten aus anerkannten Ausbildungsberufen "oder einer gleichwertigen Berufsausbildung entwickelt werden" (§ 51 BBiG, alte Fassung), wurde eben dieser Zusatz bereits 2005 wegen kompetenzrechtlicher Einwände aus dem BBiG gestrichen (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 15/3980, S. 42). Streng genommen ist der Einsatz von Qualifizierungsbausteinen in Maßnahmen für die Vorbereitung auf einen sozialen oder einen Gesundheitsberuf also aus Sicht des Gesetzgebers gar nicht mehr vorgesehen.

Anders als der Gesetzgeber hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung als Verordnungsgeber der BAVBVO den Bezug auf die gleichwertigen Berufsausbildungen jedoch nicht gestrichen und keine Anpassung der Rechtsverordnung vorgenommen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechtsverordnungen (wie die BAVBVO) wirksam bleiben, auch wenn sich die Ermächtigungsgrundlage (in diesem Fall §§ 51 ff. BBiG, alte Fassung) verändert, gilt die BAVBVO weiterhin fort und ermöglicht ihrerseits die Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen auch für gleichwertige Berufsausbildungen.

Diese rechtlich bereits unübersichtliche Situation wird noch dadurch verkompliziert, dass die Frage nach der zuständigen Stelle für soziale und Gesundheitsberufe nicht einfach zu beantworten ist: Während für anerkannte Ausbildungsberufe nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung die Zuständigkeiten für die Berufszulassung eindeutig bei den Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern liegen, sind die Zuständigkeiten in den sozialen und den Gesundheitsberufen sehr unterschiedlich und auch nicht in allen Bundesländern gleich. Im Datenbestand der Fachstelle überaus befindet sich eine Reihe von Qualifizierungsbausteinen zu ebensolchen Berufen, die in der Vergangenheit teils von Landesämtern, teils von Kultus- oder Sozialministerien bestätigt wurden.

Einsatz von Qualifizierungsbausteinen außerhalb einer BvB-Maßnahme der BA


Schwierigkeiten bei der Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins durch die zuständige Stelle ergeben sich auch für Bildungsanbieter, denen eine niederschwellige beruflichen Grundlagenqualifizierung in dieser Form für ihr eigenes Bildungskonzept nutzbringend erscheint, die aber keine Berufsvorbereitung im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit anbieten.

Die häufigste Art von Anfragen in diesem Zusammenhang erreichen die Fachstelle überaus von den Bildungsbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die gerne mit Qualifizierungsbausteinen arbeiten würden, um Menschen mit Behinderungen erste berufliche Qualifikationen zu vermitteln.

"...dass Menschen mit Behinderung vielfach zum ersten Mal einfach einen formellen Nachweis – auch einen rechtlich verankerten formellen Nachweis ihrer beruflichen Kompetenzen bekommen können, weil viele das ja einfach noch nicht erhalten haben im Rahmen ihrer beruflichen Biografie."

 

Sind diese Werkstätten aber kein offizieller Anbieter einer BvB, stoßen sie häufig auf Schwierigkeiten bei der Bestätigung ihrer Bausteine durch die zuständigen Stellen.

Dabei weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM) auf ihrer Internetseite zur rechtlichen Verankerung der beruflichen Bildung in Werkstätten gerade auf § 68 BBiG sowie auf Qualifizierungsbausteine hin und betont, dass Werkstätten "nach der Logik des BBiG Berufsausbildungsvorbereitung (BvB) betreiben" (vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT WERKSTÄTTEN FÜR BEHINDERTE MENSCHEN 2018).

WfbM können dann Berufsausbildungsvorbereitung anbieten, wenn die Teilnehmenden dieser Maßnahmen die Bedingungen aus § 68 BBiG erfüllen. Entscheidend ist dabei die Formulierung, der Entwicklungsstand der Teilnehmenden lasse eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf "noch nicht" erkennen. Die Art des individuellen Förderbedarfs muss also so eingeschätzt werden können, dass die Teilnahme an einer Berufsausbildungsvorbereitung das Einmünden in eine berufsqualifizierende Ausbildung wahrscheinlicher macht. Auch das einzusetzende Personal muss die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Ausbildungspersonals regulärer Berufsausbildungen erfüllen. Da es keine klaren Regelungen zur Überprüfung dieser Voraussetzungen gibt, bleiben die Gestaltungsmöglichkeiten für den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen in WfbM nach derzeitiger Rechtslage mit vielen praktischen Schwierigkeiten verbunden.

Neben den WfbM interessieren sich vereinzelt auch Bildungsbeauftragte in Justizvollzugsanstalten für den Einsatz von Qualifizierungsbausteinen. Sie sehen in dem Instrument eine Möglichkeit, Inhaftierte bereits langfristig vor ihrer Entlassung mit beruflichen Kompetenzen auszustatten, um eine gesellschaftliche Integration zu erleichtern. Aber auch derartige Konzepte fallen formal nicht unter die Bestimmungen für Berufsausbildungsvorbereitung nach BBiG oder HwO und erschweren damit die Bescheinigung der Qualifizierung.

Anerkennung und Anrechenbarkeit


Leider stellt die Teilnahme-Bescheinigung, die ein Maßnahmeträger den Teilnehmenden nach Absolvieren eines Qualifizierungsbausteins ausstellt, kein für den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zertifizierendes Dokument dar. Entsprechend können diese Bescheinigungen auch nicht direkt dazu genutzt werden, die Dauer einer Ausbildung zu verkürzen. Es bestehen zwar gemäß § 8 (1) BBiG sowie § 45 (1) BBiG Möglichkeiten, Ausbildungszeiten zu verkürzen, wenn die Leistungen von Auszubildenden das Bestehen einer vorgezogenen Prüfung erwarten lassen; diese Möglichkeiten lassen sich aber nicht automatisch aus absolvierten Qualifizierungsbausteinen im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen ableiten.

Die Schwierigkeiten im Überblick

  • Qualifizierungsbausteine lassen sich zum Teil schwer in betriebliche Abläufe integrieren.
  • Ihre Inhalte entsprechen nicht immer den Bedarfen der Teilnehmenden an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
  • Der Mindestumfang von 140 Stunden ist unter Umständen zu groß.
  • Einige zuständige Stellen kennen ihre Rolle im Bestätigungsprozess nicht.
  • Oder sie haben vereinzelt Vorbehalte gegen das Verfahren.
  • Es gibt kein einheitliches Bestätigungsverfahren.
  • Es ist nicht eindeutig, ob Qualifizierungsbausteine für soziale und Gesundheitsberufe entwickelt und bestätigt werden dürfen.
  • Es ist auch nicht klar, wer im Falle einer Bestätigung die zuständige Stelle ist.
  • Es ist unklar, welche Bildungsanbieter neben den klassischen BvB-Anbietern überhaupt Qualifizierungsbausteine einsetzen dürfen.
  • Die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Qualifizierungsbaustein ist kein zertifizierendes Dokument.

Denkbare Lösungsansätze und Potenziale

Aus der Anfragen-Beantwortung der Fachstelle überaus lässt sich 19 Jahre nach der gesetzlichen Verankerung der Qualifizierungsbausteine eine Schieflage wahrnehmen: Bildungsträger, denen laut BvB-Fachkonzept der Einsatz von Qualifizierungsbausteinen angeraten wird, stoßen auf diverse Umsetzungsschwierigkeiten. Auf der anderen Seite gibt es Einrichtungen, die außerhalb des offiziellen BA-Regelinstruments berufsvorbereitende Bildungsarbeit für Jugendliche mit Vermittlungshemmnissen leisten und dabei gerne Qualifizierungsbausteine einsetzen würden. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass Qualifizierungsbausteine im Rahmen der Handlungsfelder Berufs- und Ausbildungsvorbereitung eine geschätzte Rolle spielen, unabhängig vom derzeitigen Maßnahmenkonstrukt einer BvB. Überall dort, wo zum allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt hingeführt und berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, könnten Qualifizierungsbausteine gewinnbringend für Lernende und Betriebe eingesetzt werden.

Einsatz von Qualifizierungsbausteinen nur da, wo sie von Nutzen sind


Einige Stimmen aus der Praxis lassen vermuten, dass Qualifizierungsbausteine nicht für alle Jugendlichen gleich geeignet sind. Bereits in seiner jetzigen Fassung gestattet das Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen der BA einen sehr flexiblen Förderverlauf für die Teilnehmenden, weil die Eignungsanalyse zu Beginn der Maßnahme eine gute Orientierung darüber leisten kann, ob Jugendliche das Potenzial für den Erwerb beruflicher Grundfertigkeiten haben.

Bild: ehrenberg-bilder/Adobe Stock

Auch künftig sollte sich das Konzept diesen flexiblen Charakter bewahren und die Maßnahmen stark an den individuellen Bedarfen der Teilnehmenden orientieren. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass nicht alle Jugendlichen nach Teilnahme und nach maximaler Ausschöpfung ihrer Förderdauer schon für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit bereit sind oder sich den Nachweis ihrer Grundfertigkeiten im beruflichen Setting bescheinigen lassen können oder möchten.

In solchen Fällen sollte der Einsatz von Qualifizierungsbausteinen optional bleiben. Die "Kann"-Formulierung im § 69 BBiG lässt diese Möglichkeit durchaus zu.

Anpassung der Qualifizierungsbausteine an die betrieblichen Abläufe und Bedarfe der Teilnehmenden


Die Qualifizierungsbausteine sind in ihrer jetzigen Form zum Teil inhaltlich und zeitlich sehr umfangreich. In einem Baustein ist eine große Anzahl an Fertigkeiten oder Kenntnissen enthalten, die inhaltlich zwar stark miteinander in Verbindung stehen, die aber durchaus auch teilbar wären, sodass aus einem großen zwei oder mehrere kleine Bausteine werden könnten. Das würde stärker die unterschiedlichen Voraussetzungen der zu qualifizierenden Menschen berücksichtigen und darüber hinaus besser in betriebliche Abläufe zu integrieren sein. In diesem Sinne wäre die derzeit in der BAVBVO geforderte Mindeststundenzahl von 140 auf den Prüfstand zu stellen.

Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, im Rahmen einer BvB-Maßnahme den vorgeschriebenen Qualifizierungsbaustein im betrieblichen Kontext zu absolvieren, um die Bedingungen für die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit so realitätsnah wie möglich zu gestalten. Das setzt aber auch voraus, dass sich die Praktikumsbetriebe darauf einlassen und nicht ausschließlich die zusätzliche Arbeitskraft des jungen Menschen für ihre eigenen betrieblichen Belange im Blick haben. Ein Beispiel sehr guter Praxis ließ sich bei einem Bildungsträger finden, der für die Vermittlung der Maßnahme-Teilnehmenden in Praktikumsbetriebe mit einer festen Gruppe von Betrieben schon langjährig zusammenarbeitet und die Teilnehmenden von einem Mentor oder eine Mentorin im Betrieb individuell begleiten lässt.

"Der Mentor oder die Mentorin ist ja der, der mit in den Betrieb geht. Und diese Offenheit muss einfach da sein, die Tür zu öffnen für noch eine externe Person für eine gewisse Zeit einmal die Woche. Das ist im Alltag manchmal nicht ganz einfach, aber unsere Erfahrung auch in der BvB der letzten zehn Jahr zeigt, dass es eigentlich meistens geht, wenn man da kommuniziert mit den Betrieben – dass das dann auch funktioniert."

 

Ein weiterer Erfolgsfaktor für die Zusammenarbeit mit den Praktikumsbetrieben bei diesem Bildungsträger ist auch, dass die betriebliche Phase der Teilnehmenden in zwei Blöcke unterteilt ist. So kann bei der zwischenzeitlichen Schulung beim Bildungsträger gezielt auf Aspekte eingegangen werden, die möglicherweise in der ersten praktischen Phase zu Schwierigkeiten geführt haben, sodass die zweite praktische Phase für die Teilnehmenden und die Betriebe nutzbringender verlaufen kann.

"Was lief da jetzt gut, was könnte man verändern, was heißt das für den weiteren Verlauf des Qualifizierungsbausteins? Das bedeutet, dass ich mich da dann immer ganz gut dran ausrichten kann, an den betrieblichen Bedürfnissen und den individuellen Bedürfnissen der Person."

 

Erneuerung und Transparenz im Bestätigungsverfahren


Besonders notwendig erscheint es, das Verfahren der Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins durch die zuständige Stelle wieder transparenter zu machen. Es ist nachvollziehbar, dass die nötigen Verfahren, die im Prozess der Bestätigung nach BAVBVO von den zuständigen Stellen erwartet werden, nach 19 Jahren nur noch selten praktiziert werden und somit auch in Vergessenheit geraten sind. Ebenso ist es selbstverständlich möglich, dass es je nach Region Kammern gibt, die in 19 Jahren noch nie den Antrag eines Bildungsträgers auf Bestätigung eines Qualifizierungsbausteins zu bearbeiten hatten.

Aus Berichten von Bildungsträgern, die keine Schwierigkeiten mit den Bestätigungsverfahren haben, wird deutlich, dass ein wesentlicher Erfolgsfaktor eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen ist. Der Nutzen beruhe dabei auf Gegenseitigkeit, da ihrer Erfahrung nach die Kammern auch bereit seien, die Übereinstimmung mit dem Anforderungen zu bestätigen, wenn sie sich sicher sein könnten, dass von Seiten des Bildungsträgers seriös und kompetent mit der Qualifizierung und Leistungsfeststellung im Rahmen des Qualifizierungsbausteins verfahren werde.

"Wir haben eine enge Zusammenarbeit mit der IHK seit vier Jahren, in der wir natürlich auch versuchen, im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit deren Anforderungen an die Qualifizierungsbausteine erfüllen."

 

Wünschenswert wäre, aufbauend auf einer möglicherweise angepassten BAVBVO allgemeingültige und einfach umzusetzende Verfahrensbeschreibungen zu verfassen, die für sämtliche zuständige Stellen in Deutschland Gültigkeit haben. Das würde sowohl den Bildungsträgern als auch den zuständigen Kammern die Arbeit wesentlich erleichtern. Besonders jene Bildungsträger, die sich mit Kolleginnen und Kollegen anderer Regionen austauschen, bedauern es sehr, wenn bei anderen Bildungsträgern mühelos gelingt, was bei ihnen mit der Überwindung vieler Hürden verbunden ist.

"Von Vorteil wäre es sicherlich, wenn da alle IHKs zum Thema Qualifizierungsbausteine eine Linie fahren würden."

 

Gerade im Bereich der Gesundheitsberufe, in denen hoher Fachkräftemangel herrscht, erscheint es sehr nutzbringend, im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung vielleicht den einen oder andern jungen Menschen für eine berufliche Orientierung in diesem Bereich zu gewinnen. Eine Überprüfung und verbindliche Klärung der abweichenden Formulierungen in BBiG und HwO einerseits und BAVBVO andererseits wäre in diesem Zusammenhang sehr erleichternd und dringend notwendig – ebenso wie eine klare Benennung der in den verschiedenen Bundesländern zuständigen Stellen für soziale und Gesundheitsberufe.

Öffnung des Instruments für andere Bereiche der beruflichen Bildung


An vielen Stellen wird deutlich, dass der eingangs beschriebe Standardfall – Bundesagentur für Arbeit beauftragt Bildungsträger mit der Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für einen anerkannten Ausbildungsberuf – bei weitem nicht mehr den einzigen aus der Praxis gewünschten Anwendungsbereich für Qualifizierungsbausteine darstellt. Dringend notwendig erscheint eine Klärung, in welchem Kontext Qualifizierungsbausteine eingesetzt werden dürfen und sollen.

Bild: micromonkey/Adobe Stock

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs über sein ursprüngliches Einsatzgebiet der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen hinaus erscheint notwendig und vielversprechend für die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit an Jugendliche, die aus den unterschiedlichsten situativen, gesundheitlichen, kognitiven oder sozialen Gründen (noch) nicht in der Lage sind, eine volle Berufsausbildung zu bewältigen. Für diese jungen Menschen kommen aber nicht nur Angebote der Berufsvorbereitung in Frage; auch andere Handlungsfelder der beruflichen Bildung könnten von Qualifizierungsbausteinen profitieren: Angebote der Berufsorientierung könnten exemplarisch durch den Einsatz von weniger umfangreichen Qualifizierungsbausteinen Jugendlichen bestimmte Berufe näherbringen; Produktionsschulen oder Jugendwerkstätten könnten ihre Bildungskonzepte mithilfe von Qualifizierungsbausteine strukturieren; und auch in einstiegsqualifizierenden oder nachqualifizierenden Angeboten wäre der Einsatz von Qualifizierungsbausteinen denkbar.

Die Entscheidung darüber, welche Art von Bildungsträger für welche Adressaten Qualifizierungsbausteine anbieten darf, sollte aus berufspädagogischen Überlegungen heraus getroffen werden und nicht aus formal juristischen.

Möglichkeiten der Zertifizierung und Anrechenbarkeit


Aber die Stimmen aus der Praxis verdeutlichen auch, dass nicht nur der berufspädagogische Ansatz einer kleinteiligen niedrigschwelligen Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten die Qualifizierungsbausteine so attraktiv macht, sondern gerade auch die Möglichkeit, den Teilnehmenden eine Bescheinigung über das erworbene Wissen ausstellen zu können. Diese Bescheinigung ist gerade deswegen so attraktiv, weil vorab eine Institution wie die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer durch ihre Bestätigung des Qualifizierungsbausteins den Bildungsträger zur Durchführung der Qualifizierung ermächtigt hat. Bildungsträger und Teilnehmende sehen darin eine wertvolle Türöffner-Funktion, die die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz erfolgversprechender macht, denn sie dokumentiert bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz, dass sich die Person erfolgreich mit dem Beruf auseinandergesetzt hat. Auch der motivierende und selbstwertdienliche Effekt, den die Bescheinigung über ein erreichtes Ziel auslöst, ist für Jugendliche, denen der Weg in eine berufliche Qualifizierung erschwert ist, sehr wichtig.

Umso bedauerlicher erscheint es, dass die Teilnahme-Bescheinigung kein für den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt zertifizierendes Dokument darstellt. Eine Neuausrichtung der Qualifizierungsbausteine sollte auch ein verändertes Verfahren der Leistungsfeststellung in Erwägung ziehen, um aus einer erfolgreichen Teilnahme an einem Qualifizierungsbaustein nicht nur einen sozialen oder psychologischen Gewinn ziehen zu können, sondern darüber hinaus einen, der konkret teilqualifizierend anerkannt wird und unter Umständen auch auf eine Berufsausbildung angerechnet werden kann.

Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen bereits bei der Ordnungsarbeit


Ein wesentlich weitreichenderer Schritt könnte aber auch sein, bereits bei der Neuordnung eines Berufes und bei der Gestaltung der Ausbildungsordnung einzelne Lehrinhalte zu benennen, die im Rahmen von berufsvorbereitenden oder sonstigen berufsbildenden Maßnahmen in Form eines Qualifizierungsbausteins vermittelt werden könnten. Damit wären diese Maßnahmen noch passgenauer auf den entsprechenden Vollberuf abgestimmt, was ihre Qualität und damit auch die wahrgenommene Wertigkeit stärken könnte. Ein Qualifizierungsbaustein hätte damit solange Gültigkeit, wie die zugrundeliegende Ausbildungsordnung des betreffenden Berufs Gültigkeit hat. Für Bildungsträger und zuständige Stellen entfiele das komplette Bestätigungsverfahren und damit viel administrativer Aufwand. Der zusätzliche Aufwand, der im Gegenzug für die berufliche Ordnungsarbeit entstünde, wäre möglicherweise im Vergleich dazu in der Summe geringer, weil sich die Expertinnen und Experten dort ohnehin inhaltlich sehr intensiv mit dem Berufsbild und den zu vermittelnden Fertigkeiten beschäftigen. Diese inhaltliche Arbeit fände einmal zentral statt, während derzeit mehrere zuständige Stellen unabhängig voneinander und immer wieder erneut Prüfungen von Qualifizierungsbausteinen zu denselben Berufsbildern durchführen.

Auf diese Weise zentral entwickelte und allgemeingültige Qualifizierungsbausteine, basierend auf anerkannten und gleichwertigen Vollberufen, könnten nicht nur im Bereich der Berufsvorbereitung, sondern in allen Bereichen, in denen berufliche Handlungskompetenz teilqualifizierend vermittelt wird, sinnvoll zum Einsatz kommen und idealerweise auch für eine Anrechenbarkeit zertifiziert werden.

Lösungsansätze und Potenziale im Überblick

  • Qualifizierungsbausteine sollten in BvB-Maßnahmen nur zum Einsatz kommen, wenn es zu den Bedarfen der Teilnehmenden passt.
  • Der Umfang von Qualifizierungsbausteinen sollte variieren und flexibel ausgestaltet werden können.
  • Feste Kooperationen zwischen Bildungsträgern und Betrieben können den Nutzen der Qualifizierung für Teilnehmende und Betriebe gleichermaßen erhöhen.
  • Das Bestätigungsverfahren für einen Qualifizierungsbaustein sollte für Bildungsträger und Kammern leicht verständlich und einheitlich sein.
  • Eine engere Zusammenarbeit zwischen Bildungsträgern und Kammern könnte das Bestätigungsverfahren erleichtern.
  • Die Ableitung von Qualifizierungsbausteinen aus sozialen und Gesundheitsberufen sollte eindeutig geregelt werden.
  • Die Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen bereits bei der beruflichen Ordnungsarbeit würde die Gültigkeit eines Qualifizierungsbausteins eindeutig definieren.
  • Die Übertragbarkeit auf andere Bildungskontexte – über Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen hinaus – wäre wünschenswert.
  • Die Anrechenbarkeit eines Qualifizierungsbausteins auf eine Ausbildung wäre wünschenswert.

Fazit

Dass Qualifizierungsbausteine auch 19 Jahre nach ihrer gesetzlichen Verankerung noch als effektives und attraktives Instrument gesehen werden, um Jugendlichen mit unterschiedlichsten Vermittlungshemmnissen niederschwellig berufliche Grundqualifikationen zu vermitteln, zeigt die Tatsache, dass nach wie vor Bildungsanbieter den administrativen Aufwand, der zurzeit damit verbunden ist, auf sich nehmen wollen – auch oder gerade wenn sie keine klassische BvB im Auftrag der BA anbieten.

Letztlich sollten Qualifizierungsbausteine nicht nur daran gemessen und ausgerichtet werden, ob sie berufliche Handlungsfähigkeit herstellen und bescheinigen können, sondern auch, ob sie eine Anbindung an Betriebe und den Übergang auf den allgemeinen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt befördern.

Ist ein vom Bildungsträger bescheinigter und vorab von einer Kammer bestätigter Qualifizierungsbaustein der erhoffte Türöffner in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt oder ist es letztlich eher die betriebliche Nähe, in der der Qualifizierungsbaustein absolviert wurde? Garantiert die Verpflichtung eines Praktikumsbetriebs zur Durchführung von Qualifizierungsbausteinen, dass die Teilnehmenden auch wirklich den Beruf in seiner Praxisrealität kennenlernen? Begünstigt das Absolvieren eines oder mehrerer Qualifizierungsbausteine die Aufnahme und auch das Gelingen einer im Anschluss an die Berufsvorbereitung aufgenommen Ausbildung? Und wie müssen Qualifizierungsbausteine und die damit verbundene Leistungsfeststellung gestaltet sein, um die gewünschten Effekte zu erzielen? Antworten auf diese und ähnliche Fragen zu finden erscheint lohnenswert, um das schlummernde Potenzial des Instruments für die Zukunft noch besser kennenzulernen und neue Einsatzgebiete sinnvoll zu erschließen.

Quellen

Ein großer Dank gilt den Expertinnen, die in intensiven Austauschgesprächen zur Klärung vieler offener Fragen zu fachspezifischen Hintergründen beigetragen haben. Das sind insbesondere

Frau Daniela Walterscheid, Juristin im Bundesinstitut für Berufsbildung,

Frau Anke Jürgensen, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz im Bundesinstitut für Berufsbildung,

sowie Frau Birgit Kwasniok, Referentin im Bereich Produktentwicklung Förderung der Bundesagentur für Arbeit.

Literatur

BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT: Fachkonzept für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III (BvB 1 bis 3). Nürnberg 2012

BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT WERKSTÄTTEN FÜR BEHINDERTE MENSCHEN E. V.: Rechtliche Grundlagen

BUNDESINSTITUT FÜR BERUFSBILDUNG: Pressemitteilung vom 19.12.2003: Zentrale Erfassung der von den Kammern bestätigten Qualifizierungsbausteine (Seitenaufruf Stand 17.02.2022)

Deutscher Bundestag: 15. Wahlperiode, Drucksache 15/3980 (Seitenaufruf Stand 17.02.2022)

SEYFRIED, Brigitte (Hrsg.): Qualifizierungsbausteine in der Berufsvorbereitung. Bonn, Bielefeld 2002