Gesetze
Die gesetzlichen Regelungen für Fördermaßnahmen im Übergang Schule - Beruf liegen auf unterschiedlichen Ebenen bei verschiedenen Rechtsträgern.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein neues Kapitel zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinzugefügt. Die Regelungen verfolgen das Ziel, die Qualität arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Dazu sollen nur solche Träger zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und ein System zur Qualitätssicherung anwenden.
auch: Aufstiegs-BAFÖG
Die Aufstiegsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – Aufstiegs-BAföG (auch Meister-BAföG genannt) – verfolgt in erster Linie das Ziel, die Teilnehmer bei einer Aufstiegsfortbildung zu fördern um somit die Existenzgründungsrate zu erhöhen. Neben Zuschüssen zu den Kosten einer Weiterbildung kann Aufstiegs-BAföG auch bei den Lebenshaltungskosten unterstützen.
Durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) wurde das Recht der Arbeitsförderung als Drittes Buch 1998 in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Das SGB III trat am 1.1.1998 in Kraft und löste damit zugleich das bis dahin geltende Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Im Rahmen einer Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitischen Instrumente fand ab 1.1.2009 eine Reformierung des Gesetzes statt. Das SGB III bildet die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit, der Regionaldirektionen und der örtlichen Arbeitsagenturen. Mit den Regelungen zur Arbeitslosenversicherung ist das SGB III zugleich wesentlicher Bestandteil der Sozialversicherung.
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) enthält Informationen zum Geltungsbereich, zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung, zu Prüfungsausschüssen und zur Prüfungsordnung sowie weiteren Verordnungen.
Die Verordnung war am 1.8.2003 für die Dauer von 6 Jahren ausgesetzt worden. Die novellierte AEVO wurde am 01. August 2009 in Kraft gesetzt.
Ausbildungsordnungen sind die Grundlage für die geordnete und einheitliche betriebliche Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen. Sie werden als Rechtsverordnung gem. § 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Handwerksordnung (HwO) vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) erlassen und legen mindestens die Berufsbezeichnung, die Ausbildungsdauer, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind, die Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Prüfungsanforderungen fest.
Ausbildungsordnungen werden unter Moderation des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) unter Einbeziehung des Sachverstandes der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und des Bundes vorbereitet und von der Bundesregierung im Konsens erlassen. Parallel dazu werden für die begleitende berufsschulische Ausbildung, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes im Verantwortungsbereich der Länder liegt, für die jeweiligen Berufe Rahmenlehrpläne entwickelt, die mit der Ausbildungsordnung für die Ausbildung in den Betrieben abgestimmt werden. So wird sichergestellt, dass sich die Ausbildung in den Betrieben und der Berufsschulunterricht ergänzen.
In einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Das BGG enthält spezielle Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen für den Bereich des öffentlichen Rechts. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung von Barrierefreiheit in gestalteten Lebensbereichen.
Derzeit ist eine Novellierung des Gesetzes geplant. Ziel der Novellierung ist es, auch unter Berücksichtigung der seit dem 26. März 2009 innerstaatlich verbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention, Regelungslücken zu beseitigen und Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Novellierung zielt insbesondere darauf, bei der Herstellung von Barrierefreiheit sukzessive weiter voranzukommen.
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem einzelnen - selbst wenn die wirtschaftliche Situation seiner Familie dies nicht gestattet - die Ausbildung ermöglicht, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat.
Auch: Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
Am 22.7.2003 ist die "Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit" in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 BBiG).
Das Berufsbildungsgesetz ist seit 1969 die wesentliche Grundlage für die Durchführung der Berufsausbildung im dualen System. Dabei sind auch besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte vorgesehen, zusätzlich gibt es Bestimmungen zur Berufsausbildungsvorbereitung. Das BBiG regelt außerdem Fragen der beruflichen Fortbildung und Umschulung. Für die Ausbildung im Handwerk gilt zusätzlich die Handwerksordnung (HwO).
Im Jahr 2005 war das Gesetz grundlegend reformiert worden. Eine weitere Novellierung trat am 01.01.2020 in Kraft. Wesentliche Neuerungen waren unter anderem eine Mindestvergütung für Auszubildende, die Stärkung der Teilzeitberufsausbildung und eine verbesserte Durchlässigkeit in der beruflichen Bildung.
Die Beschäftigungsverordnung (Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BeschV) und das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG) regeln auch den Zugang von ausländischen Menschen mit Aufenthaltsstatus in Deutschland zu Ausbildung und Beruf.
Für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung ist in der Regel nur die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, eine Zustimmung oder sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit findet nicht statt. Im Übrigen der Zugang zu einer Beschäftigung ist grundsätzlich abhängig vom Aufenthaltsstatus.
Mit der Instrumentenreform sollten laut Bundesregierung folgende Ziele erreicht werden: Mehr Dezentralität durch Stärkung der örtlichen Entscheidungskompetenzen; höhere Flexibilität und mehr Transparenz durch überschaubare, flexibel einsetzbare Arbeitsmarktinstrumente; größere Individualität durch Verbesserung der individuellen Beratung und Unterstützung und eine höhere Qualität durch Stärkung der Qualitätssicherung bei Arbeitsmarktdienstleistern.
Es handelte sich hier um die zweite weitreichende Reform der Förderinstrumente in nur drei Jahren: Das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 05.12.2008 straffte bereits die Arbeitsmarktinstrumente und führte als Kernstücke der Neuregelungen im SGB II und SGB III die beiden Instrumente "Vermittlungsbudget" (§ 45 SGB III neu) und die "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46 SGB III neu) ein.
Am 01. Januar 2005 trat das Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) in Kraft. Das SGB II ist das 4. Hartz-Gesetz zur Reform der Arbeitsmarktpolitik und des Sozialrechts bei Arbeitslosigkeit. Mit diesem Gesetz wurden die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt (Arbeitslosengeld II). Das Arbeitslosengeld II bewegt sich auf der Höhe der früheren Sozialhilfe zum Lebensunterhalt. Die einmaligen Beihilfen zur Beschaffung wurden in einer Pauschale zusammengefasst. Das Lohnprinzip bei der Bemessung der Höhe wurde abgeschafft. Die Höhe des Arbeitslosengeldes II richtet sich nach der Bedürftigkeit.
Die Handwerksordnung bildet unter anderem die Rechtsgrundlage für die betriebliche Berufsausbildung (Duales System) im Handwerk. Diese Bestimmungen sind weitgehend identisch mit denen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
auch: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend
Die Aufgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend) besteht darin, Kinder und Jugendliche vor Überforderung und Gefahren am Ausbildungs- und Arbeitsplatz zu schützen. Ärztliche Betreuung und ausreichende Freizeit zur Erholung und Entfaltung der Persönlichkeit sollen sichergestellt werden.
Die Bezeichnung KJHG steht für das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), in dem fast alle wesentlichen Regelungen zum Jugendhilferecht zusammengefasst sind. Wesentliche Regelungsbereiche sind die Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz, Beratung in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten, Kindertageseinrichtungen und Hilfen zur Erziehung. Stark sozialpädagogisch orientierte Hilfsangebote stehen neben ordnungsrechtlichen Aufgaben.
Der Kinder- und Jugendplan soll als Förderinstrument dazu beitragen, dass junge Menschen ihre Persönlichkeit frei entfalten, ihre Rechte wahrnehmen und ihrer Verantwortung in Gesellschaft und Staat gerecht werden können, so die aktuellen Richtlinien. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der politischen und kulturellen Jugendbildung. Der Kinder- und Jugendplan soll das Zusammenwachsen der jungen Generation in Deutschland und Europa fördern und zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Generationen sowie zur Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger beitragen. Des weiteren soll er die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene schaffen und sichern.
Der Landesjugendplan ist das zentrale Förderinstrument in der Kinder- und Jugendförderung eines Bundeslandes. Er konzentriert sich auf die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Sinne der §§ 11 - 14 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG/SGB VIII.
Weitere Informationen sind bei den einzelnen Landesjugendämtern zu erfragen.
Das am 1.7.2001 in Kraft getretene Gesetz SGB IX will die Selbstbestimmung und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen fördern. Im SGB IX wird das Rehabilitationsrecht für diesen Personenkreis weiterentwickelt und zusammengefasst. Wichtige Paragraphen für benachteiligte junge Menschen sind unter anderem:
- §§ 33ff: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- §§ 44ff: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 61a: Budget für Ausbildung
Die Schulgesetze der Länder gründen sich auf das Grundgesetz (Art. 7 "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates") und sind damit Teil des Öffentlichen Rechtes. Die Gesetzgebungskompetenz obliegt den Ländern (Kulturhoheit), deren Verfassungen Artikel über Bildung und Erziehung sowie über die Schulstruktur enthalten.
Auf der Basis dieser Verfassungsordnungen erlassen die Länderparlamente Schulgesetze, in denen die Schulpflicht, die Schulverwaltung, Schulaufsicht, Schulfinanzierung u.a. geregelt werden.
Auf dieser Grundlage übt das jeweilige Schul- oder Kultusministerium die (obere) Schulaufsicht aus. Auf mittlerer Ebene sind Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen beteiligt, auf unterer Ebene (nur Fragen des Schulbaus und der Schulunterhaltung, nichtpädagogisches Personal) auch die Städte und Gemeinden.
Für die Berufsschulen / Berufskollegs bestehen aufgrund ihrer Größe und Komplexität teilweise gesonderte Regelungen.
Die Werkstättenverordnung definiert Aufgaben und Organisation der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sie regelt die fachliche Anforderungen an die Werkstatt für Behinderte und das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für Behinderte.