06.11.2019 | Redaktion | O-Ton Arbeitsmarkt
Sanktionen teils verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht: Hartz-IV-Leistungskürzung nur bis zu 30 Prozent zulässig
Die umstrittenen Sanktionen bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht im Hartz-IV-System sind nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer aktuellen Fassung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Leistungskürzungen seien maximal bis zu einer Höhe von 30 Prozent zulässig. Zudem vergrößert das Gericht den Ermessenspielraum der Jobcenter.
Kürzungen der Hartz-IV-Leistungen, die die Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs überschreiten, sind nicht verfassungsgemäß. Das verkündete das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil am 5. November. Sanktionen gegen über 25-Jährige im Hartz-IV-Bezug aufgrund von Pflichtverletzungen stehen nach Auffassung des Ersten Senats im Widerspruch zu den Artikeln des Grundgesetzes, die die Unantastbarkeit der Menschenwürde postulieren und die Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat definieren. Leistungskürzungen in Höhe von 60 oder 100 Prozent (Vollsanktion) dürfen daher nach Auffassung des Gerichts nicht länger verhängt werden. Außerdem urteilte das Gericht in Karlsruhe, dass Sanktionen nicht verfassungsgemäß sind, wenn sie sogar in Härtefällen zwingend verhängt werden müssen und für sie eine Dauer von drei Monaten festgeschrieben ist.
Mitwirkungspflicht bleibt bestehen
Allerdings sieht das Bundesverfassungsgericht keinen grundsätzlichen Widerspruch zwischen einer Leistungskürzung und dem Grundgesetz. Eine Durchsetzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Hartz-IV-System ist demnach verfassungskonform. Der Vizepräsident Stephan Harbarth fasste diese Auffassung in der Urteilsverkündung so zusammen: "Der Gesetzgeber darf von Menschen verlangen, dass sie die Brücke zur Erwerbstätigkeit beschreiten." Die aktuelle Ausgestaltung der Leistungskürzungen sei allerdings nicht verhältnismäßig. In besonderen Härtefällen soll den Jobcentern nach Auffassung des Gerichts ein Ermessenspielraum gewährt werden. Zudem sei eine starr vorgeschriebene Dauer der Sanktion von drei Monaten nicht verfassungskonform. Sanktionen müssen wieder aufgehoben werden können, sobald die Mitwirkung der Leistungsberechtigten erfolgt ist. Dies muss auch dann gewährleistet sein, wenn ein Nachholen der Mitwirkungspflicht nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen muss die Sanktion dann wieder aufgehoben werden, wenn die sanktionierte Person ihre Bereitschaft zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht "ernsthaft und nachhaltig" erklärt.
Urteil nur für über 25-Jährige?
Über die schärferen Sanktionen gegenüber unter 25-Jährigen im Leistungsbezug sowie über Sanktionen bei Meldeversäumnissen, die rund 77 Prozent aller Sanktionen ausmachen, wurde kein Urteil gefällt. Harbarth wies explizit darauf hin, dass diese Entscheidung dem Gericht nicht vorgelegt worden war. Daher bezieht sich das Urteil ausschließlich auf Leistungskürzungen in Folge von Verletzungen der Mitwirkungspflicht bei über 25-Jährigen. In einem Interview mit dem SPIEGEL schätzt der Armutsforscher Christoph Butterwegge, emeritierter Professor an der Universität Köln, das Urteil aber indirekt als eine Festlegung auch für jüngere Menschen ein: "Es liegt auf der Hand, dass junge Erwachsene keine andere Menschenwürde haben als ältere. Die unterschiedliche Behandlung je nach Lebensalter der Betroffenen ist nach dem Urteil kaum aufrechtzuhalten."