14.11.2018 | Redaktion
Teilhabechancengesetz beschlossen
Bundesregierung will neue Jobchancen für Langzeitarbeitslose schaffen
Der Deutsche Bundestag hat des Teilhabechancengesetz verabschiedet. Es soll arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zu neuen Beschäftigungschancen verhelfen – zum einen durch das neue Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt", zum anderen durch die Erneuerung des bestehenden Lohnkostenzuschusses. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ist zunächst bis Ende 2024 befristet.
Wer mindestens sechs der letzten sieben Jahre arbeitslos war, kann die Förderung durch das Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" in Anspruch nehmen. Sie ist Teil des § 16 i SGB II zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Das Instrument sieht eine intensive, "ganzheitliche" beschäftigungsbegleitende Begleitung (Coaching) vor. Diese soll helfen, vorzeitige Abbrüche zu verhindern, Integrationsfortschritte überprüfen und den Übergang in eine Beschäftigung ohne Förderung unterstützen. Bei der Auswahl der Coaches sollen die Teilnehmenden einbezogen werden.
Durch einen örtlichen Beirat soll der Einfluss der Sozialpartner (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen) erhöht werden Die Bundesagentur für Arbeit holt jährlich eine gemeinsame Stellungnahme der Sozialpartner ein, die sich vor allem mit möglichen Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekten beschäftigt.
Der Lohnkostenzuschuss gemäß § 16 e SGB II kommt Menschen zugute, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Die bisher vorgeschriebene Feststellung von Vermittlungshemmnissen fällt weg. Die Förderung kann für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren in Anspruch genommen werden. In den ersten zwölf Monaten beträgt der Zuschuss 75 Prozent des Arbeitslohns, danach sinkt er auf 50 Prozent. Auch hier kommt die "ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Begleitung" zum Tragen, die durch die örtliche Arbeitsagentur oder einen Auftragnehmer durchgeführt wird.